Staatsaufbau
Hinweis: Durch eine umfangreiche Verfassungsreform haben sich einige Faktoren im Staatsaufbau verändert. Diese Seite ist noch nicht aktualisiert.Der Staatspräsident
Der Staatspräsident ist das Staatsoberhaupt Bergen wird alle sechs Monate durch das bergische Volk gewählt. Er ernennt die Regierung auf Vorschlag des Staatskanzlers, vertritt die Republik Bergen völkerrechtlich und hat ein Vetorecht gegen Entscheidungen des Parlaments. Weiterhin bestimmt er einen der Richter des Bergischen Gerichtshofes und berät die Regierung in politischen Fragen. Er kann sich auch jederzeit zu politischen Sachverhalten äußern und hat ein Initiativrecht für Staatsgesetze inne. Zuletzt ist es seine Aufgabe die Ernennung und Vereidigung aller Staatsbeamter vorzunehmen und besitzt weitgehende Kompetenzen im Notstands- und Kriesenfall, um die Handlungsfähigkeit des Staates zu gewährleisten. Insgesamt hat der Staatspräsident umfangreiche Befugnisse, die ihn zu einem einflussreichen Politiker in der Republik Bergen.
Die Regierung
Die Staatsregierung besteht aus dem Staatskanzler, den Staatsministern sowie den Staatssekretären. Der Staatskanzler wird vom Senat mit absoluter Mehrheit gewählt und ist der Regierungschef der Republik Bergen. In dieser Funktion leitet er die Sitzungen der Staatsregierung, schlägt dem Staatspräsidenten die Staatsminister und Staatssekretäre zur Ernennung vor und hat innerhalb der Staatsregierung die Richtlinienkompetenz inne. Hierdurch bestimmt er die grundsätzlichen Richtungen der bergischen Innen- und Außenpolitik. Die Staatsminister arbeiten selbstständig in den ihnen zugewiesenen Ressorts und haben die Befugnis Verordnungen innerhalb ihrer Themenbereiche zu erlassen. Die Staatssekretäre unterstützen die Minister bei ihrer Arbeit.
Der Senat
Der Senat wird alle 4 Monate durch das Volk gewählt und ist das Parlament der Republik, bestehend aus 225 Senatoren.
Der Senat ist für die Gesetzgebung zuständig und kontrolliert die Regierung. Zudem besitzt er bei der Berufung vieler Amtsträger häufig ein Wahl- oder Vorschlagsrecht. Beschlüsse werden meistens mit einfacher Mehrheit getroffen, für einige Sonderfälle, zum Beispiel die Änderung der Verfassung, gibt es andere Quoren.
Der Senat allein wählt den Staatskanzler und kann ihn im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Umgekehrt kann der Staatskanzler die Vertrauensfrage stellen, deren Ablehnung zu Neuwahlen führen kann.
Eine Besonderheit ist, dass die Legislaturperiode des Senates erst durch den Staatspräsidenten eröffnet werden muss (nach der Wahl des Staatskanzlers), der Senat jedoch bereits nach seiner Vereidigung amtiert. Somit ist der Zeitraum zwischen Konstituierung und Staatskanzlerwahl nicht auf die Legislaturperiode anzurechnen, obwohl der Senat voll geschäftsfähig ist. In Bergens Geschichte wurde diese Regelung aber bisher nie als Nach- sondern als Vorteil empfunden, da so keine Arbeitszeit vergeudet wird.
Der Senat stellt alles in allem also ein gutes Gegengewicht zur Regierung da, vor allem, da er analog zur Staatsregierung selbst nach Ende seiner Legislaturperiode bis zur Konstituierung eines neuen Parlamentes voll geschäftsfähig ist.
Justiz
Die Judikative der Republik Bergen besteht aus den verschiedenen Gerichten. An deren Spitze steht der Bergische Gerichtshof. Ihm gehören mindestens zwei Staatsrichter an, von denen einer vom Staatspräsidenten ernannt wird. Die übrigen Staatsrichter werden vom Senat gewählt. Die Staatsrichter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Bergischen Gerichtshofs, der die Arbeit des höchsten Gerichts koordiniert. Der Bergische Gerichtshof hat das Recht, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und urteilt als letzte Instanz in allen Rechtsfragen. Die weiteren Gerichte werden als Land- und Amtsgerichte sowie verschiedene Fachgerichte bezeichnet. Die Ernennung von Richtern auf den unteren Ebenen werden jeweils gerichtsintern vorgenommen.
Gesetzgebung
Initiativrecht zur Einbringung von Gesetzentwürfen besitzen der Staatspräsident, die Staatsregierung sowie die Mitglieder des Senats. Der erste Schritt besteht nun in einer Beratung im Senat. Der Senat kann den Gesetzentwurf ablehnen - dann wäre er endgültig gescheitert - oder ihm mit einfacher Mehrheit zustimmen. In diesem Fall wird der Entwurf an den Staatspräsidenten weitergeleitet. Stimmt der Staatspräsident dem Entwurf zu, fertigt er ihn aus und lässt ihn im Gesetzblatt veröffentlichen. Legt der Staatspräsident sein Veto ein, muss der Senat erneut über den Entwurf beraten. Erhält er nach dieser zweiten Beratung nun 60% der möglichen Stimmen, ist der Entwurf angenommen und muss vom Staatspräsidenten ausgefertigt werden. Kommt eine Mehrheit von 60% der Stimmen nicht zusammen, ist der Entwurf gescheitert.